Neue Winterreifenpflicht

Ab dem 01.10.2024 tritt eine Regelung in Kraft, die besagt, dass die M+S-Kennzeichnung allein nicht mehr ausreichend ist. Winterreifen müssen zusätzlich das Alpine-Symbol tragen. Eine wichtige Ausnahme: Mopeds, Roller* und Motorräder* sind von dieser Regelung ausgenommen.

Laut § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur gefahren werden, wenn alle Räder mit Winterreifen ausgestattet sind, die den Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Für Nutzfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gilt, dass mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausgestattet sein müssen.

Winterreifen sind gemäß § 36 StVZO Reifen, die das Alpine-Symbol tragen, das verbindliche Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit von Winterreifen bei winterlichen Straßenbedingungen definiert.

Von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen sind:

  • Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft

  • einspurige Kraftfahrzeuge (wie Motorräder)

  • Stapler gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

  • motorisierte Krankenfahrstühle

  • Einsatzfahrzeuge bestimmter Organisationen, wenn keine passenden Winterreifen verfügbar sind

  • Spezialfahrzeuge, für die keine geeigneten Winterreifen vorhanden sind

Für diese Fahrzeuge gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht, was bedeutet, dass vor Fahrtantritt geprüft werden muss, ob die Fahrt notwendig ist. Zudem sind während der Fahrt besondere Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.

*Zweispurige Fahrzeuge sind solche, bei denen der Abstand zwischen den Aufstandsflächen der Reifen größer als 465 mm ist. Diese Fahrzeuge müssen derzeit mit M+S-Reifen (Alpine-Symbol) ausgestattet sein. Dazu zählen unter anderem Can-Am Spyder, Piaggio Ape und andere dreirädrige Fahrzeuge.

 

!!! Bitte beachten Sie, ob es sich um ein einspuriges oder ein zweispuriges Fahrzeug handelt !!!