Auslauf der Karenzzeit bei Reifen-Dimensionsänderungen am Kraftrad
Seit dem 01.01.2025 ist die im Verkehrsblatt 15/2019 geregelte Karenzzeit für Dimensionsänderungen oder Reifenbauartänderungen am Kraftrad ausgelaufen. Dies bedeutet, dass eine Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers nicht länger als alleiniger Nachweis für eine gefährdungsfreie Montage mit abweichender Dimension oder Bauart anerkannt wird.
Wichtige Änderung ab dem 01.01.2025: Fahrzeuge, die mit Reifen ausgestattet sind, deren Herstellungsdatum (DOT-Kennzeichnung) vor dem 31.12.2019 liegt, müssen nun entweder:
Auf eine Bereifung umgestellt werden, die den im Fahrzeugschein eingetragenen Angaben entspricht, oder
Die vom Reifenhersteller empfohlenen Reifengrößen gemäß § 21 StVZO eintragen lassen.
Ohne eine solche Eintragung führt die Nutzung abweichender Reifengrößen oder Bauarten zum Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß § 19 (2) StVZO.
Was ist zu tun? Sollten Sie Reifen mit einem Herstellungsdatum vor dem 31.12.2019 verwenden und diese nicht den im Fahrzeugschein eingetragenen Dimensionen entsprechen, ist eine unverzügliche Begutachtung nach § 21 StVZO erforderlich. Wir empfehlen, die entsprechende Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers zur Begutachtung mitzuführen.
Bitte beachten Sie diese verbindliche Regelung, um die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs nicht zu gefährden und rechtssicher unterwegs zu sein.